Bei den meisten Förderprogrammen muss der Antrag gestellt sein, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Beginnen Sie früher, entfällt die Förderung für dieses Vorhaben, und das lässt sich in aller Regel nicht heilen. Besonders heikel sind Immobilienvorhaben, weil der Kaufvertrag beim Notar oder der Bauauftrag schnell unterschrieben ist und die Förderfrage erst danach auftaucht.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich die Unterzeichnung eines Liefer- und Leistungsvertrags oder eines notariellen Kaufvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen sowie Genehmigungsverfahren sind bei den BEG-Programmen in der Regel kein Beginn und dürfen vor dem Antrag starten.
| Handlung | Gilt als Vorhabenbeginn? | Hinweis |
|---|---|---|
| Notarieller Kaufvertrag (Kauf einer Immobilie) | Ja | Zählt in der Regel schon mit Unterzeichnung |
| Liefer- oder Leistungsvertrag (Bauleistung, Anlage, Heizung) | Ja | Auch ein verbindlicher Auftrag oder eine verbindliche Bestellung |
| Erschließung, Erdaushub für ein neues Gebäude | Ja | Baubeginn vor Ort |
| Planung, Beratung, Genehmigungsverfahren | In der Regel nein | Bei der BEG dürfen diese Leistungen vor dem Antrag beginnen |
| Energieberatung und Fachplanung | In der Regel nein | Teils selbst förderfähig, Programm prüfen |
| Abriss, Bodenuntersuchung, Schadstoffsanierung | Je nach Programm | Beim Neubau und bei der Sanierung teils vorbereitende Arbeiten, vorher klären |
| Vertrag, der erst mit der Förderzusage wirksam wird (aufschiebende Bedingung) | Je nach Programm | Wird teils nicht als Beginn gewertet, nur nach schriftlicher Bestätigung der Förderstelle oder Hausbank darauf verlassen |
| Reservierung, Option, Vorvertrag | Unklar | Vor Unterschrift mit Förderstelle oder Hausbank klären |
Stand Oktober 2026. Die genaue Auslegung hängt vom Förderprogramm ab und ist bei KfW, BAFA, Landesförderinstitut oder Hausbank zu bestätigen.
Die Grundregel ist überall ähnlich, die Details unterscheiden sich:
Bei Krediten, die über einen Finanzierungspartner beantragt werden, ist nach den BEG-Bedingungen ein Beginn vor der Zusage zulässig, sofern der Antrag schon gestellt ist. Das geschieht auf eigenes Risiko: Wird der Antrag abgelehnt, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Bei Zuschüssen, die direkt bei KfW oder BAFA beantragt werden, ist ein Beginn vor dem Bescheid dagegen häufig nicht zulässig. Ob ein Vertrag, der ausdrücklich erst mit der Förderzusage wirksam wird, als Beginn zählt, regeln die Programmbedingungen und die Förderstelle. Verlassen Sie sich nicht darauf, ohne dass Förderstelle oder Hausbank die Formulierung schriftlich bestätigt hat.
In der Regel die Unterzeichnung eines notariellen Kaufvertrags oder eines Liefer- und Leistungsvertrags. Planung, Beratung und Genehmigungsverfahren zählen bei der BEG meist nicht.
Ob ein solcher Vertrag als Beginn zählt, hängt vom Programm ab. Verlassen Sie sich nicht darauf, ohne dass Hausbank oder Förderstelle die genaue Formulierung schriftlich bestätigt haben.
Das Vorhaben ist in dem Programm regelmäßig nicht mehr förderfähig. Der Fehler lässt sich in der Regel nicht heilen.
Bei BEG-Krediten ist das nach Antragstellung möglich, aber auf eigenes Risiko, da es keinen Anspruch auf Förderung gibt. Bei direkt beantragten Zuschüssen ist ein Beginn vor dem Bescheid häufig nicht zulässig.
Nein. Energieberatung und Fachplanung dürfen in der Regel vor dem Antrag beginnen und sind teils selbst förderfähig.
Der Fördermittelcheck zeigt in wenigen Fragen, welche Programme für Ihr Vorhaben in Frage kommen. Danach können Sie optional den Immobilien-Check anschließen, der Förder- und Finanzierungswege für Ihr Objekt einordnet.
Jetzt Förderpotenzial prüfen →Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Konditionen und Fördervoraussetzungen ändern sich, maßgeblich sind die Programmunterlagen der Förderinstitute und die Entscheidung Ihrer Hausbank. Stand: 27. Oktober 2026.