Bei Investitionsvorhaben denken viele zuerst an Zuschüsse und Kredite. Die steuerliche Seite wirkt dagegen ohne Antrag bei einer Förderstelle: Sie verschiebt Abschreibungen nach vorn und senkt damit die Steuerlast der ersten Jahre. Der Gesamtbetrag der Abschreibung bleibt gleich, der Liquiditäts- und Zinsvorteil entsteht durch das Vorziehen. Für den Mittelstand sind seit dem Investitionssofortprogramm vom Sommer 2025 vor allem zwei Instrumente relevant.
| Instrument | Wirkung | Zeitraum bzw. Voraussetzung | Grenze |
|---|---|---|---|
| Degressive Abschreibung | Bis zu 30 % pro Jahr vom Restbuchwert, höchstens das Dreifache des linearen Satzes | Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, angeschafft oder hergestellt vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 | Keine feste Betragsgrenze |
| Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) | Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen | Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 €. Investition bis Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres, danach betriebliche Nutzung in inländischer Betriebsstätte | Summe der Abzüge höchstens 200.000 € je Betrieb |
| Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) | Bis zu 40 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung | Im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren, bei fast ausschließlich betrieblicher Nutzung | Insgesamt bis 40 % |
| Degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge | 75 % im Anschaffungsjahr, danach 10, 5, 5, 3 und 2 % | Rein elektrische Fahrzeuge des Anlagevermögens, Anschaffung Juli 2025 bis Dezember 2027 | Keine Kumulation mit Sonderabschreibungen auf dasselbe Fahrzeug |
Quellen: Rödl & Partner (Investitionssofortprogramm), § 7g EStG. Maßgeblich sind Gesetz und Auslegung durch Ihren Steuerberater.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, sind bis zu 30 % degressiv möglich, höchstens das Dreifache des linearen Satzes. Das Gesetz wurde am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Beispiel für eine Maschine mit 300.000 € Anschaffungskosten:
| Jahr | Degressiv (30 %) | Linear (12,5 %) |
|---|---|---|
| 1 | 90.000 € | 37.500 € |
| 2 | 63.000 € | 37.500 € |
| 3 | 44.100 € | 37.500 € |
| Summe nach 3 Jahren | 197.100 € | 112.500 € |
Annahme: Maschine mit Anschaffungskosten von 300.000 € und 8 Jahren Nutzungsdauer (linear 12,5 %, dreifacher Satz 37,5 %, damit gilt der Höchstsatz von 30 %). Die tatsächliche Nutzungsdauer ergibt sich aus den AfA-Tabellen.
Nach drei Jahren sind bei der degressiven Abschreibung 197.100 € abgeschrieben statt 112.500 €. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anschaffung, in der Regel der Zeitpunkt der Lieferung und nicht der Bestellung. Klären Sie das bei Jahresübergängen mit Ihrem Steuerberater. Das Beispiel für eine CNC-Maschine mit weiteren Förderwegen finden Sie in CNC-Maschine fördern lassen.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden. Bei der Maschine aus dem Beispiel wären das 150.000 €. Voraussetzungen sind unter anderem ein Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr, die betriebliche Nutzung der Maschine in einer inländischen Betriebsstätte und die Investition bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres. Wird nicht investiert, wird der Abzug rückgängig gemacht. Die Summe der Abzüge je Betrieb ist auf 200.000 € begrenzt, die Übermittlung erfolgt elektronisch.
Zusätzlich sind nach § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und den vier folgenden Jahren möglich.
Steuerliche Vorteile wirken unabhängig von Zuschuss- und Kreditprogrammen, doch auch hier zählen Reihenfolge und Dokumentation. Ein Förderkredit oder ein GRW-Zuschuss muss vor Vorhabensbeginn beantragt werden, die Abschreibung greift bei der Anschaffung. Ein sinnvoller Ablauf:
Bis zu 30 % pro Jahr, höchstens das Dreifache des linearen Satzes, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
Nach § 7g EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 € nicht übersteigt. Die Investition muss bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.
Ja, die Summe der Abzüge im Abzugsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen.
Bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zusätzlich zur normalen Abschreibung, im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren.
Es gibt keinen Förderantrag bei einer Förderstelle. Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag werden in der Steuererklärung bzw. im Jahresabschluss geltend gemacht, den Investitionsabzugsbetrag übermitteln Sie elektronisch. Die Gestaltung klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Der Check zeigt, welche Kredit- und Zuschussprogramme neben der steuerlichen Förderung zu Ihrem Vorhaben passen.
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