Forschungszulage

Forschungszulage rückwirkend beantragen: wie weit zurück?

FG
FörderGuide-Redaktion
Fachlich geprüft: 20. August 2026 · Lesezeit ca. 4 Min.

Viele Unternehmen wissen nicht, dass bereits abgeschlossene Geschäftsjahre noch Geld bringen können. Entscheidend ist ein einziger Begriff aus dem Steuerrecht: bestandskräftig.

Der entscheidende Begriff: bestandskräftig

Die Forschungszulage ist rückwirkend beantragbar, solange der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Ein Bescheid wird bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und keine offenen Vorbehalte mehr bestehen, etwa ein Vorbehalt der Nachprüfung. Solange das nicht der Fall ist, lässt sich die Forschungszulage nachträglich für dieses Jahr geltend machen.

Wie viele Jahre sind realistisch?

Eine pauschale Zahl gibt es nicht, da es vom individuellen Veranlagungsstand abhängt. In der Praxis sind die letzten 3 bis 4 Geschäftsjahre bei den meisten Unternehmen noch erreichbar, weil Steuerbescheide erfahrungsgemäß nicht sofort bestandskräftig werden. Je länger gewartet wird, desto mehr Jahre fallen weg.

Rechenbeispiel: mehrere Jahre rückwirkend

Ein KMU mit konstant 300.000 € förderfähigen F&E-Personalkosten pro Jahr, ohne Gemeinkostenpauschale (diese gilt erst für neue Projekte ab 2026):

JahrF&E-PersonalkostenForschungszulage (35 %)
2023300.000 €105.000 €
2024300.000 €105.000 €
2025300.000 €105.000 €
Summe bei 3 Jahren
315.000 €
sofern alle 3 Jahre noch nicht bestandskräftig sind

Das Beispiel zeigt indikativ, wie schnell sich mehrere Jahre zu einem relevanten Betrag summieren, wenn F&E-Tätigkeit bereits stattgefunden hat, aber bisher nicht geltend gemacht wurde.

Was rückwirkend zu beachten ist

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Offizielle Quelle: Forschungszulage , Übersicht (BMF) →

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ob und wie weit ein konkreter Steuerbescheid noch offen ist, sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater geklärt werden. Stand: August 2026.

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