F&E-Zulage

F&E-Zulage 2026: Wer hat Anspruch – und wie viel ist drin?

KMU erhalten seit 2026 bis zu 35 % ihrer F&E-Lohnkosten zurück – dazu eine neue 20 %-Gemeinkostenpauschale. Rückwirkend beantragbar, unabhängig vom Gewinn.

Was ist die F&E-Zulage?

Die Forschungszulage ist ein staatlicher Rechtsanspruch auf Basis des Forschungszulagengesetzes (FZulG) aus dem Jahr 2020. Unternehmen erhalten einen prozentualen Anteil ihrer Forschungs- und Entwicklungsausgaben zurück – direkt über den Steuerbescheid, unabhängig vom Unternehmensgewinn. Auch Verlustunternehmen erhalten die Förderung als Auszahlung.

Fördersätze 2026 – KMU und Großunternehmen unterscheiden sich

Ein häufiger Irrtum: Der Fördersatz beträgt nicht pauschal 25 % für alle. Seit 2024 gilt für KMU ein erhöhter Satz:

KMU-Fördersatz
35 %
der förderfähigen Aufwendungen
Standardfördersatz
25 %
für Großunternehmen
Max. Bemessungsgrundlage
12 Mio. €
p.a. (ab 2026; vorher 10 Mio. €)
Max. Förderung KMU
4,2 Mio. €
p.a. ab 2026

Neu ab 2026: 20 % Gemeinkostenpauschale

Seit dem 1. Januar 2026 können Unternehmen zusätzlich zu den Personalkosten pauschal 20 % der förderfähigen Personalaufwendungen als Gemeinkosten ansetzen – ohne Einzelnachweise. Das erhöht die Bemessungsgrundlage automatisch.

Beispiel: KMU mit 400.000 € F&E-Personalkosten: + 20 % Gemeinkostenpauschale = 480.000 € Bemessungsgrundlage × 35 % = 168.000 € Forschungszulage p.a.

Wer hat Anspruch?

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen jeder Größe und Branche. Es muss keine dedizierte F&E-Abteilung geben. Förderfähig sind Mitarbeiter, die an der Entwicklung neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Software arbeiten – auch anteilig.

Was bedeutet „rückwirkend"?

Die Zulage kann für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre beantragt werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. In der Praxis sind das häufig die letzten 3–4 Jahre. Je länger gewartet wird, desto weniger Jahre sind erreichbar – handeln Sie zeitnah.

Wie wird beantragt?

Zweistufiges Verfahren: Zunächst Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragen. Danach Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt. Ein Fördermittelberater kann diesen Prozess erheblich beschleunigen.

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Offizielle Quelle: Forschungszulage – Übersicht (BMF) →

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Fördervoraussetzungen können sich ändern.