KMU erhalten seit 2026 bis zu 35 % ihrer F&E-Lohnkosten zurück – dazu eine neue 20 %-Gemeinkostenpauschale. Rückwirkend beantragbar, unabhängig vom Gewinn.
Die Forschungszulage ist ein staatlicher Rechtsanspruch auf Basis des Forschungszulagengesetzes (FZulG) aus dem Jahr 2020. Unternehmen erhalten einen prozentualen Anteil ihrer Forschungs- und Entwicklungsausgaben zurück – direkt über den Steuerbescheid, unabhängig vom Unternehmensgewinn. Auch Verlustunternehmen erhalten die Förderung als Auszahlung.
Ein häufiger Irrtum: Der Fördersatz beträgt nicht pauschal 25 % für alle. Seit 2024 gilt für KMU ein erhöhter Satz:
Seit dem 1. Januar 2026 können Unternehmen zusätzlich zu den Personalkosten pauschal 20 % der förderfähigen Personalaufwendungen als Gemeinkosten ansetzen – ohne Einzelnachweise. Das erhöht die Bemessungsgrundlage automatisch.
Beispiel: KMU mit 400.000 € F&E-Personalkosten: + 20 % Gemeinkostenpauschale = 480.000 € Bemessungsgrundlage × 35 % = 168.000 € Forschungszulage p.a.
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen jeder Größe und Branche. Es muss keine dedizierte F&E-Abteilung geben. Förderfähig sind Mitarbeiter, die an der Entwicklung neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Software arbeiten – auch anteilig.
Die Zulage kann für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre beantragt werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. In der Praxis sind das häufig die letzten 3–4 Jahre. Je länger gewartet wird, desto weniger Jahre sind erreichbar – handeln Sie zeitnah.
Zweistufiges Verfahren: Zunächst Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragen. Danach Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt. Ein Fördermittelberater kann diesen Prozess erheblich beschleunigen.
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Kostenlose Analyse starten →Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Fördervoraussetzungen können sich ändern.